Gebr. Clasen oHG

Info

Wann wird geflaggt?

Zu den regelmäßigen, allgemeinen Beflaggungstagen: (für Behörden besteht eine Verpflichtung zur Beflaggung)

- 27. Januar (Tag zum Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus)

- 1. Mai (Tag der Arbeit)

- 9. Mai (Europatag)

- 23. Mai (Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes)

- 17. Juni (Jahrestag des 17. Juni 1953)

- 20. Juli (Jahrestag des 20. Juli 1944)

- 3. Oktober (Tag der deutschen Einheit)

November (Volkstrauertag, 2. Sonntag vor dem 1. Advent)


Am Tag zum Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus und am Volkstrauertag wird halbmast geflaggt.


Zu besonderen Anlässen:

1. bei Staatsbesuchen von Regierungschefs und Staatsoberhäuptern

2. bei Besuchen von ausländischen Wirtschaftsdelegationen in der Industrie und im Handel

3. bei Staats- und Landestrauer sowie bei örtlichen Trauerfällen

4. bei kirchlichen Festen

5. bei örtlichen Festen und Jubiläen

6. bei Messen und Ausstellungen

7. bei Sportveranstaltungen, besonders bei solchen mit internationalem Charakter



Trauerbeflaggung

Hissflaggen werden bis zur Mastspitze gehisst und anschließend langsam in Stellung „halbmast“ gebracht. Die Unterkante der Hissflaggen sollte hierbei auf der Höhe der Mastmitte stehen.

Hängefahnen, Banner und Hochformatsflaggen werden nicht auf „halbmast“ gesetzt. Bei Hängefahnen wird an der Mastspitze ein Trauerflor angebracht.

Bei Bannern wird links und rechts am Holzquerstab jeweils ein Trauerflor angebracht. Die Länge des Flors sollte ein Drittel der Fahnenlänge betragen.

Bei Hochformatsflaggen wird der Trauerflor an der Mastspitze befestigt. Seine Länge sollte die der kurzen Flaggenseite nicht überschreiten.

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